Kompass Nachhaltigkeit

Öffentliche Beschaffung

Nachweise

Gütezeichen als Wegweiser für nachhaltige Vergaben

Gütezeichen sind ein wichtiges Instrument, um weltweit sozialverantwortliche und ökologische Produktionsbedingungen zu fördern und zu zertifizieren. Durch die steigende Anzahl an Siegeln, Zertifikaten und Standards wird es immer schwerer, den Überblick zu behalten und ihre Verlässlichkeit einzuschätzen. Hier schafft der Kompass Nachhaltigkeit Transparenz und dient Ihnen als kompetente Navigations- und Interpretationshilfe, damit Sie auf fundierter Basis sozial und ökologisch nachhaltige Entscheidungen in Ihrem Vergabeprozess treffen können.

Orientierung behalten im Siegel-Dschungel

Sie möchten Gütezeichen nach konkreten sozialen und ökologischen Kriterien suchen oder Unterschiede zwischen Standards herausfinden? Dann nutzen Sie einfach unseren Gütezeichenfinder, um verfügbare Siegel zu filtern und zu vergleichen. Darüber hinaus finden Sie zu den Gütezeichen Listen von Unternehmen mit zertifizierten Produkten.

Was sind Nachweise für Nachhaltigkeitskriterien und wie können sie rechtssicher angewandt werden?

Was ist ein Gütezeichen und wie kann es im Beschaffungsprozess genutzt werden?

Gütezeichen sind das zentrale, vergaberechtlich ausdrücklich geregelte Mittel für den Nachweis bestimmter Produktmerkmale in der öffentlichen Beschaffung von Waren und Dienstleistungen. Um ein Gütezeichen als Nachweis fordern zu können, muss es vergaberechtlich definierte Bedingungen erfüllen. Hier erläutern wir den Rechtsrahmen und zeigen, welche alternativen Nachweisformen es außerdem gibt:

  • Wie kann die Einhaltung von sozialen und ökologischen Aspekten möglichst glaubwürdig gefordert werden?
  • Welche Vor- und Nachteile haben alternative Nachweise?
  • An welchen Stellen im Vergabeprozess können sie implementiert werden?
  • Wie kann man alternative Nachweisformen sinnvoll mit Gütezeichen kombinieren?

Die folgenden Seiteninhalte beruhen auf einem vergaberechtlichen Gutachten.

Rechtliche Rahmenbedingungen zur Nutzung von Gütezeichen in Vergabeverfahren

Historischer Hintergrund

Lange war die Frage der Wirtschaftlichkeit bei der öffentlichen Beschaffung einziges zugelassenes Merkmal (Erzielung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses). Nach der Verabschiedung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (2011) und den OECD-Empfehlungen für eine strategische und holistische Gestaltung von Vergabeprozessen, die auch auf die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen ausgerichtet seien sollten (2015), hat sich die Staatengemeinschaft im Rahmen der Sustainable Development Goals (SDGs) bis 2030 die „Förderung von Vergabepraktiken, die im Einklang mit nationalen Politiken und Prioritäten nachhaltig sind“, zum Ziel gesetzt (ebenfalls 2015). Die grundlegende EU-Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe spricht nun von „strategischer Beschaffung“ zur Erzielung von umfassenderem wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen. Sie betrachtet sowohl soziale als auch ökologische Aspekte als legitime Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes.

Rechtliche Vorgaben § 34 VgV und weitere Vorgaben

Vorgaben zu Gütezeichen finden sich in § 34 Vergabeverordnung (VgV) bzw. § 24 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Sie werden in der Oberschwelle durch fünf und in der Unterschwelle durch vier Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen, per Gesetz genau bestimmt.

Gütezeichen nach § 34 VgV müssen alle der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Das Gütezeichen muss für die Bestimmung der Merkmale geeignet sein und mit dem Produkt, das beschafft werden soll, in Verbindung stehen. Umfasst das Gütezeichen auch die allgemeine Unternehmenspolitik, hat die Vergabestelle diese Anforderungen auszunehmen.
  2. Die Anforderungen beruhen auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien.
  3. Das Gütezeichen wurde im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens entwickelt, an dem alle interessierten Kreise teilnehmen konnten.
  4. Alle betroffenen Unternehmen haben Zugang zum Gütezeichen.
  5. Unternehmen, die das Gütezeichen erwerben, dürfen keinen maßgeblichen Einfluss auf die Anforderungen gehabt haben.

In der Unterschwelle (nach UVgO) fällt die erstgenannte Bedingung weg.

Durch den Rechtsrahmen ist damit klar definiert, was als Gütezeichen in der Vergabe angesetzt werden kann. Rechtsgültige Gütezeichen, die es bereits für eine Reihe von Produktgruppen gibt, finden Sie im Gütezeichenfinder.

Gütezeichen gemäß § 34 VgV und § 24 UVgO sind als Nachweisform in der Leistungsbeschreibung und als Zuschlagskriterien zulässig.

Hürden bei der Nutzung von Gütezeichen

Durch den engen Rechtsrahmen und weitere praktische Einschränkungen sind die Verwendungsmöglichkeiten von Gütezeichen im Sinne des § 34 VgV begrenzt:

  • Im Hinblick auf die Erfüllung von Nachhaltigkeitskriterien ist der Kreis verfügbarer Gütezeichen oder „Siegel“, die § 34 VgV entsprechen, zum jetzigen Zeitpunkt eingeschränkt.
  • Gütezeichen sind nicht für alle Produktarten vorhanden, darüber hinaus gibt es nicht in jedem Fall eine ausreichende Anzahl von Produkten, die diesen Gütezeichen entsprechen.
  • Eine Vielzahl der verfügbaren Siegel erfüllt nicht die Anforderungen des § 34 VgV oder es sind Schwierigkeiten bei deren Verwendung in der Praxis bekannt.
  • Vorhandene Gütezeichen beziehen sich überwiegend nur auf einen Teil der Lieferkette, was gerade bei komplexen Beschaffungssachverhalten eine Verwendung erschwert oder ihre Aussagekraft mindert.
  • Gütezeichen sind nur bedingt vergleichbar. Die Anforderungskataloge werden häufig von privaten Initiativen oder Unternehmen erstellt und weiterentwickelt. Dadurch ist ihre Glaubwürdigkeit sehr unterschiedlich, teilweise verändern sich die Anforderungen auch dynamisch.
  • Die Glaubwürdigkeit von Gütezeichen wird von Nicht-Regierungs-Organisationen zum Teil angezweifelt. Gerade Sozial-Audits sind schwer durchführbar und unterliegen einem gewissen subjektiven Einschätzungsspielraum.

Vorteile der Nutzung von Gütezeichen

  • Gütezeichen bieten Beschafferinnen und Beschaffern sowie Bietenden wertvolle Anhaltspunkte, welche Aspekte der sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit auf dem Markt verfügbar sind.
  • Durch die unabhängige Kontrolle durch einen Dritten haben Gütezeichen eine höhere Aussagekraft und Verlässlichkeit als Eigenerklärungen.
  • Für Bietende wird die Nachweisführung mit Gütezeichen erleichtert.
  • Gütezeichen sind einfacher zu handhaben und belastbarer als alternative Nachweisformen

Anwendung von alternativen Nachweisen

Was sind alternative Nachweise und wie können sie in Vergabeverfahren genutzt werden?

Da Gütezeichen im Sinne des § 34 VgV und § 24 UVgO in der praktischen Anwendung einigen Restriktionen unterliegen (siehe oben), besteht ein Bedarf an alternativen Nachweisformen für Nachhaltigkeitsmerkmale in der öffentlichen Beschaffung.

Die folgenden Bereiche stellen einige alternative Nachweisformen mit Vor- und Nachteilen vor und zeigen auf, an welcher Stelle des Vergabeprozesses sie eingesetzt und so sinnvoll mit Gütezeichen kombiniert werden können.

So können alternative Nachweise einerseits genutzt werden, um Unternehmen die Möglichkeit zu geben, zu belegen, dass diese die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllen, wenn es dem Unternehmen nicht möglich ist, ein Gütezeichen zu erlangen. So bleibt auch bei ambitionierten Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Wettbewerb gewahrt. Andererseits können Gütezeichen auch als Standard genutzt werden, um die inhaltlichen Anforderungen an alternative Nachweise zu konkretisieren. Es ist außerdem möglich, für über vorhandene Gütezeichen hinausgehende Kriterien, die aktuell noch nicht oder nur teilweise über Gütezeichen nachgewiesen werden können, alternative Nachweise zu nutzen. Beispielsweise könnte für die Einhaltung grundlegender Kriterien wie die ILO-Kernarbeitsnormen ein Gütezeichen gefordert (und eingereicht) werden. Für deutlich darüber hinaus gehende Kriterien könnte die Vergabestelle dann alternative Nachweismöglichkeiten benenne, bzw. könnten Bietende diese einreichen und somit für ein Vergabeverfahren Gütezeichen nach § 34 VgV und Alterativen kombinieren. Wichtig ist, dass in diesem Fall die über das Gütezeichen hinausgehenden Anforderungen ausdrücklich in den Vergabeunterlagen benannt werden. Ein Verweis auf die Inhalte des alternativen Nachweises wäre nicht ausreichend.

Eigenerklärungen und Nachhaltigkeitsberichte

Vor- und Nachteile

Eigenerklärungen von Lieferanten und Bietern sind bisher das gängigste alternative Mittel für die Einforderung von Nachhaltigkeitsnachweisen in Vergabeverfahren. Darüber wird z.B. die Einhaltung von bestimmten Mindestlöhnen bei Auftragsausführung, ökologische Kriterien oder ILO-Kernarbeitsnormen bestätigt. Eigenerklärungen werden anlässlich einer konkreten Ausschreibung abgegeben. Mindestvorgaben, die Vergabestellen zu höheren Ansprüchen gegenüber ihren Bietern und Lieferanten verpflichten, könnte allenfalls der (Bundes- oder Landes-)Gesetzgeber verbindlich einführen. Es steht den Vergabestellen aber frei, eigene Anforderungen festzulegen.

Eine ähnliche Nachweisform ist die Vorlage von Nachhaltigkeitsberichten, in denen das Unternehmen seine allgemeinen Nachhaltigkeitsbemühungen darstellt, ohne dass diese in der Regel einen Bezug zum aktuellen Auftrag haben. Auch bei diesen handelt es sich um eine (wenn auch detailliertere) Eigenerklärung.

Vorteile

  • Eigenerklärungen und Nachhaltigkeitsberichte (wenn sie bereits erstellt sind) belasten Bieter vergleichsweise geringfügig.
  • Einige Landesgesetze enthalten bereits eine verbindliche Vorgabe, was in Eigenerklärungen enthalten sein muss.

Nachteile

  • Eigenerklärungen und Nachhaltigkeitsberichte werden nicht extern geprüft und sind daher ggf. nur eingeschränkt glaubwürdig und können als schwache Nachweisform gelten.
  • Vor allem bei ausländischen Lieferanten ist die Prüfung der Angaben schwierig bis unmöglich.
  • Nachhaltigkeitsberichte unterscheiden sich von Unternehmen zu Unternehmen stark hinsichtlich ihres Themas, der Detailtiefe, der Abdeckung der gesamten Lieferkette und ihrer Qualität.
  • Auch wenn große kapitalmarktorientierte Unternehmen jährlich gemäß § 289c HGB über Nachhaltigkeitsthemen berichten müssen und Aufsichtsräte gemäß § 171 AktG verpflichtet sind, den Inhalt dieser Berichte zu prüfen, führt dies weder zu einer über jeden Zweifel erhabenen Glaubwürdigkeit noch zu einer Vergleichbarkeit von Berichten verschiedener Unternehmen.
  • Nachhaltigkeitsberichte werden nicht zwingend anlässlich einer konkreten Ausschreibung angefertigt. Sie beleuchten lediglich die allgemeine Nachhaltigkeitspraxis des Unternehmens.

Praxis-Tipps

  • Ergänzend zur Vorlage von Berichten könnten Vergabestellen eine Erklärung verlangen, wie sich die Geschäftstätigkeit eines Bieters auf die Erreichung der Sustainable Development Goals positiv und negativ auswirkt. Denn Berichte gemäß § 289c HGB befassen sich in erster Linie mit den negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens (und deren Vermeidung).
  • Sofern es durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, könnten Unternehmen aufgefordert werden, Nachhaltigkeitsberichte speziell zur Vorlage im Vergabeverfahren anzufertigen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten.
  • Eine Sonderform von Eigenerklärungen können inhaltlich abgestufte Erklärungen der Bieter über ihre Bereitschaft darstellen, bestimmte Aspekte der Lieferkette im Verlauf der Auftragserfüllung offenzulegen (vgl. unter „Vertragliche Kontrollmöglichkeiten“ weiter unten).
  • Denkbar sind ebenfalls qualifizierte Eigenerklärungen, mit denen die Bieter dezidiert darlegen, welche in der Ausschreibung geforderten und angebotenen Nachhaltigkeitsaspekte sie wie erfüllen wollen, z.B. durch Einreichung von bestimmten geeigneten Gütezeichen. In diesem Fall ist zu definieren, welcher Nachweis wann vorgelegt werden muss. Das kann z.B. eine gestufte Vorgabe sein, dass mit dem Angebot eine qualifizierte Eigenerklärung durch alle Bieter vorzulegen ist und im Anschluss der Bestbieter das geforderte Gütezeichen vorzulegen hat.

Verankerung im Vergabeprozess

Eigenerklärungen und Nachhaltigkeitsberichte können an folgenden Stellen im Vergabeprozess angewandt werden:

Eignungskriterien – rechtlich möglich nur unter Einhaltung zusätzlicher Voraussetzungen im Einzelfall

Grundsätzlich gehören Eigenerklärungen zu den zulässigen Unterlagen, die zum Nachweis der Eignungskriterien verlangt werden können (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 VgV). Öffentliche Auftraggeber sind sogar verpflichtet, „grundsätzlich“ Eigenerklärungen anstatt aufwendigerer Nachweisformen zu verlangen. Ein konkreter Auftragsbezug muss gegeben sein.

Folgende Eigenerklärungen mit Bezug zu Aspekten der Nachhaltigkeit sind in der Oberschwelle möglich:

  • Referenzen über in der Vergangenheit ausgeführte Aufträge (für öffentliche oder private Auftraggeber), bei denen Nachhaltigkeitsaspekte eine Rolle spiel(t)en
  • Angaben zum Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystem, das dem Unternehmen bei der Vertragserfüllung zur Verfügung steht
    Soweit in Nachhaltigkeitsberichten nach § 289c Abs. 3, 4 HGB oder ähnlichen Nachhaltigkeitsberichten Angaben zu Lieferkettenmanagement oder -überwachung enthalten sind, können derartige Berichte als Eigenerklärung gefordert werden.
  • Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung verwendet
  • Angaben, über welche technische Ausstattung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt
  • Angaben, welche Teile des Auftrags an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen
  • Dies kann im Hinblick auf die Einhaltung von Nachhaltigkeitskriterien in der Lieferkette von Belang sein.

Für Nachhaltigkeitsberichte gilt im Ansatz das Gleiche wie für Eigenerklärungen. Sie werden allerdings nicht anlässlich einer konkreten Ausschreibung verfasst. Daher sollte die Vergabestelle Bietern kenntlich machen, welche Eignungsanforderungen mittels des Berichtes nachgewiesen werden sollen.

Leistungsbeschreibung – rechtlich möglich

Regelmäßig werden Bieter zu erklären haben, dass ihr Produkt bzw. ihre Leistung bestimmten Anforderungen bezüglich umwelt- oder sozialbezogener Nachhaltigkeit genügt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich auf das Leistungsversprechen eines Bietenden verlassen kann (vgl. z.B. OLG Karlsruhe, 29.05.2020, 15 Verg 2/20). Bei deren inhaltlicher Ausgestaltung gibt es eine unübersehbare Gestaltungsvielfalt, die im Einzelfall an den allgemeinen Anforderungen des Vergaberechts (im Besonderen: gemäß § 31 Abs. 3 VgV) zu messen sind.

Zuschlagskriterien – rechtlich möglich

Eigenerklärungen über die Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitskriterien, die den erforderlichen Auftragsbezug erfüllen, können zur Grundlage der Bewertung eines Angebots und in der Konsequenz der Zuschlagserteilung erhoben werden. Der öffentliche Auftraggeber muss allerdings in der Lage sein, die Angaben der Bieter hinsichtlich der Erfüllung der von ihm festgelegten Kriterien objektiv zu überprüfen. Dies kann im Einzelfall bei reinen Eigenerklärungen problematisch sein (z.B. wenn die Produktion im Ausland stattfindet). Derartige Erklärungen sollten daher im Einzelfall nicht als Zuschlagskriterium, sondern allenfalls als Leistungsversprechen des Bieters herangezogen werden.

Ausführungsbedingungen – rechtlich möglich

Öffentliche Auftraggeber können ferner Eigenerklärungen zum Nachweis der Einhaltung von Ausführungsbedingungen verlangen. Hierbei verpflichtet sich das bietende Unternehmen, im Auftragsfall bei der Ausführung des Auftrags bestimmte Nachhaltigkeitsaspekte einzuhalten. Dies kann z.B. die Zusicherung sein, den Auftrag nicht mit Produkten auszuführen, die unter Verstoß gegen die ILO-Kernarbeitsnormen hergestellt oder gewonnen wurden. Möglich wären aber z.B. auch Vorgaben zu Mindestlöhnen, die bei der Auftragsausführung einzuhalten sind. Da hiermit ein abstraktes Leistungsversprechen verbunden ist, kann von den Bietern in der Regel auch nur eine Eigenerklärung verlangt werden.

Management-Systeme, insbes. nachhaltigkeitsbezogene Präqualifizierungssysteme

Vor- und Nachteile

Über Zertifikate unabhängiger Stellen kann die Implementierung und Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitsstandards gefordert werden, z.B.:

  • das Qualitätsmanagementsystem ISO 9001,
  • das Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystem ISO 45001,
  • das Managementsystem für Arbeitnehmerbelange SA8000 und
  • das Umweltmanagementsystem nach EMAS.

Vorteile

  • Managementsysteme werden durch das Gesetz ausdrücklich privilegiert. Sie können daher (sofern verhältnismäßig) mit hoher Rechtssicherheit im Vergabeverfahren eingesetzt werden.
  • Außerdem gewährleisten die mit den Managementsystemen verbundenen Zertifizierungs- und Rezertifizierungsprozesse eine kontinuierliche Qualität der Leistungserbringung.

Nachteil

–    Es gibt bisher nur wenige Managementsysteme für soziale Belange. Diese sind zusätzlich oft starr und können nicht durch z.B. Umweltaspekte erweitert werden.

Eine – bisher nicht existierende – denkbare Alternative ist die Schaffung eines nachhaltigkeitsbezogenen Präqualifizierungssystems: Eine (neu zu schaffende oder bestehende) Behörde oder private Stelle würde das Nachhaltigkeitsmanagement (inklusive Lieferkettenmanagement) potenzieller Bieter unabhängig von konkreten Ausschreibungen prüfen.

Das Prüfungsergebnis könnte von öffentlichen Auftraggebern als Erleichterung beim Nachweis von Nachhaltigkeitskriterien verwendet werden. Vergleichbare Systeme existieren bundesweit bereits im Bereich der Bauvergaben und teilweise auch bei Dienst- und Lieferaufträgen.

Vorteil

  • Im Baubereich sind Präqualifizierungssysteme mittlerweile weitestgehend akzeptiert und bieten daher eine Möglichkeit zur Erleichterung der Nachweisführung im Vergabeverfahren.

Nachteile

  • Es gibt aktuell noch keine Präqualifizierungssysteme für soziale und ökologische Belange.
  • Es ist noch unklar, inwiefern ein derartiges Präqualifizierungssystem in einzelnen Sektoren praktikabel ist und einen echten Mehrwert im Vergleich zu existierenden Nachweisformen bringt.

Verankerung im Vergabeprozess

Management-Systeme, insbesondere nachhaltigkeitsbezogene Präqualifizierungssysteme, können an folgender Stelle im Vergabeprozess angewandt werden:

Eignungskriterien – rechtlich möglich nur unter Einhaltung zusätzlicher Voraussetzungen im Einzelfall

Öffentliche Auftraggeber dürfen zum Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen fordern (vgl. § 49 VgV). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Zertifikate durch akkreditierte Stellen handelt, die sich auf bestimmte zertifizierbare (europäische) Normen des Qualitäts- oder Umweltmanagements (z.B. EMAS) beziehen.

Andere auditierbare Management-Standards, nachhaltigkeitsbezogene Compliance-Management-Systeme oder Präqualifizierungssysteme sind im Oberschwellenbereich nicht zulässig, da es sich weder um Qualitätsmanagement- noch um Umweltmanagementsysteme handelt. Teilweise wird es zudem wohl vorerst auch an einer Bescheinigung durch eine unabhängige akkreditierte Stelle im Sinne des AkkStelleG fehlen.

In der Unterschwelle existiert hingegen keine abschließende Aufzählung der Eignungsnachweise. Daher ist die Forderung nach einem nachhaltigkeitsbezogenen Compliance-Management in diesem Bereich durchaus denkbar.

Da Management- und Präqualifizierungssysteme unternehmensbezogen sind, ist eine Verankerung im Rahmen der Leistungsbeschreibung, der Zuschlagskriterien und der Ausführungsbedingungen nicht möglich, da diese sich auf den konkreten Auftrag beziehen.

Projektbezogener Nachhaltigkeitsplan

Vor- und Nachteile

Während sich Nachhaltigkeitsberichte auf die Vergangenheit beziehen, nehmen projektbezogene Nachhaltigkeitspläne zukünftige Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Auftragserteilung ergriffen werden, in den Blick.

Der Inhalt des Nachhaltigkeitsplans könnte gemäß den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte folgende Punkte enthalten:

  • Einrichtung eines „Nachhaltigkeitsbeauftragten“
  • Risikoanalyse und -bewertung
  • Dokumentation und Berichterstattung
  • angemessene Maßnahmen zum Umgang mit Risiken (z.B. Vertragsgestaltung in der Wertschöpfungskette, Schulungen von Mitarbeitern, Audits durch Dritte)

Nachteile

  • Nachhaltigkeitspläne, die an den UN-Leitprinzipien ausgerichtet sind, machen nur Vorgaben zur Vermeidung negativer Auswirkungen (Do-no-harm-Prinzip). Ergänzend dazu könnten die Vorgaben für Nachhaltigkeitspläne auch eine Prognose zur Erreichung der Sustainable Development Goals im Rahmen der Leistungserbringung enthalten (Do-good-Prinzip).

Vorteile

  • Die Validierung des Nachhaltig­keitsplans durch externe Dritte (Auditoren, Wirtschaftsprüfer o.Ä.) oder seine Veröffentlichung erhöhen die Glaubhaftigkeit der Nachweisform und können in geeigneten Fällen verbindlich gefordert werden.

Praxis-Tipps

Werden Konzepte bewertet, muss dies im Rahmen der allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze erfolgen. Dafür ist mindestens erforderlich, dass für alle Konzepte der Bieter*innen ein einheitliches Thema und ein einheitlicher Umfang festgelegt wird. Außerdem sollten Bewertungskriterien benannt werden, nach denen die Qualität der Angebote ermittelt wird. Für die Dokumentation der Bewertung gilt, dass diese in jedem Fall darlegen muss, dass die Bewertung willkürfrei erfolgte.

Verankerung im Vergabeprozess

Projektbezogene Nachhaltigkeitspläne können an folgenden Stellen im Vergabeprozess angewandt werden:

Leistungsbeschreibung – rechtlich möglich nur unter Einhaltung zusätzlicher Voraussetzungen im Einzelfall

Die Anforderungen können sich auf sämtliche Phasen des Lebenszyklus beziehen, d.h. auf die Rohstoffgewinnungs-, Verarbeitungs-, Verpackungs-, Lagerungs-, Einsatz- oder Entsorgungsphase, und müssen sich nicht in der physikalisch-chemischen Beschaffenheit der Ware manifestieren.

Die Vergabestelle kann von den Bietern verlangen, dass sie bezogen auf den Leistungsgegenstand die UN-Leitprinzipien, die OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen und/oder andere Leitlinien umsetzen. Unzulässig ist es hingegen, von Bietern die Einrichtung eines unternehmensweiten Sorgfaltsprozesses entsprechend z.B. den UN-Leitprinzipien zu verlangen.

Zuschlagskriterien – rechtlich möglich nur unter Einhaltung zusätzlicher Voraussetzungen im Einzelfall

Nachhaltigkeitspläne, bei denen Unternehmen bezogen auf die konkrete Auftragserfüllung Angaben machen, welche Maßnahmen sie zur bestmöglichen Sicherstellung von Aspekten der sozialen und umweltbezogenen Nachhaltigkeit umsetzen können oder wollen, können bei den Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Der Auftraggeber hat hier darüber hinaus die Möglichkeit, die Qualität der verschiedenen Nachhaltigkeitspläne zu bewerten.

Nach dem Transparenzgrundsatz müssen die Angaben grundsätzlich überprüfbar sein. Eine Zuschlagserteilung auf der Grundlage einer nicht überprüfbaren, einseitigen Erklärung des Bieters ist nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig. Nachhaltigkeitspläne sollten daher grundsätzlich auch nicht als Nachweis, sondern allenfalls als „Leistungsversprechen“ im Rahmen des Angebots verstanden werden.

Ausführungsbedingungen – rechtlich möglich

Grundsätzlich ist es zulässig zu verlangen, dass Aufträge unter Beachtung eines bereits vorhandenen projektbezogenen Nachhaltigkeitsplans erfüllt werden oder dass ein derartiger Plan vor bzw. während der Auftragsausführung erstellt werden muss. Voraussetzung ist lediglich, dass der Inhalt des Plans in sachlichem Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand steht.

Die maßgeblichen Leitlinien sollten eine regelmäßige Evaluierung und ggf. Anpassung der Konzepte vorsehen; Vergabestellen sollten darauf besonders bei längerfristigen Liefer- und Dienstleistungsbeziehungen hinweisen. Außerdem muss die Umsetzung des Plans kontrollierbar sein.

Metasiegel

Vor- und Nachteile

Ein weiterer Ansatz, der insbesondere im Textilsektor von der Bundesregierung verfolgt wird, stellt die Etablierung eines sog. Metasiegels dar. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um die Einführung eines weiteren Gütezeichens im Sinne von § 34 VgV, das die Kriterien diverser bestehender Gütezeichen zusammenfasst. Sie können daher wie Gütezeichen behandelt werden.

Verankerung im Vergabeprozess

Auch Metasiegel sind Gütezeichen. Für Ihre Verwendung im Rahmen von Vergabeverfahren gelten daher dieselben Vorgaben. Sie müssen daher den Vorgaben des § 34 VgV bzw. § 24 UVgO genügen. Besonders ist dabei jedoch, dass die Nachweisführung sowohl durch das eigentliche Metasiegel als auch durch eines der im Metasiegel genannten Gütezeichen erfolgen kann. Auch die Pflicht zur Akzeptanz gleichwertiger Gütezeichen bzw. alternativer Nachweise wird durch die Bezugnahme auf ein Metasiegel nicht eingeschränkt.

Multi-Stakeholder-Initiativen (MSI)

Vor- und Nachteile

Multi-Stakeholder-Initiativen (MSI) bieten Unternehmensvertretern einen Raum für die gemeinsame Arbeit an Nachhaltigkeitsthemen mit anderen Stakeholdergruppen, etwa Nicht-Regierung-Organisationen (NRO), Bundesregierung/-ministerien und Zivilgesellschaft. Im Textilbündnis sind es z.B. Bundesregierung, Textil- und Bekleidungsindustrie, Handel, Gewerkschaften und Zivilgesellschaft.

Vorteile

  • Die heterogene Zusammensetzung von MSI garantiert, dass verschiedene Perspektiven einfließen, kritisch hinterfragt und diskutiert werden.
  • MSI verfolgen sehr unterschiedliche Ziele: Manche beschränken sich auf den Do-no-harm-Ansatz der UN-Leitprinzipien, andere umfassen positive Beiträge etwa zur Erreichung der Sustainable Development Goals.
  • MSI können mehr als alle anderen CSR-Instrumente Lösungen erreichen, die sowohl von den NRO als effektiv als auch von Wirtschaftsunternehmen konkreter Branchen als effizient erachtet werden.

Nachteile

  • Es kann der Eindruck entstehen, dass Unternehmen MSI als Feigenblatt für ihre Reputation und zur Beschwichtigung des Gesetzgebers missbrauchen.
  • MSI stellen keine Gütezeichen dar und können daher nur als alternative Nachweisform in das Vergabeverfahren eingeführt werden.
  • Als Nachweisform im Vergabeverfahren hat die Mitgliedschaft in einer MSI den Nachteil, dass sie nicht die Einhaltung sozialer oder umweltbezogener Mindestanforderungen sicherstellt, sondern (bestenfalls) das ernsthafte Bemühen um Problemlösungen dokumentiert. Sie kommt daher besonders dort in Betracht, wo Nachhaltigkeitsprobleme identifiziert worden sind, es aber noch an überprüfbaren Standards oder glaubwürdigen Zertifizierungssystemen fehlt.
  • Kategorisierung und Vergleichbarkeit von MSI werden durch die große Vielfalt erschwert:
    Große Unterschiede bestehen beispielsweise bei der Zusammensetzung der Teilnehmenden, den geografischen Bezügen, der Zielsetzung, der Verankerung in den Unternehmen/in der Gesellschaft, dem Thema/Inhalt der MSI, der Verbindlichkeit der Ziele für das einzelne Unternehmen, der Messbarkeit der Ziele, der Reichweite in der Lieferkette, der Beteiligung oder Moderation der Regierung, den Governance-Strukturen, den Überprüfungs-/Sanktionsmechanismen, der Transparenz.

Verankerung im Vergabeprozess

Multi-Stakeholder-Initiativen können an folgenden Stellen im Vergabeprozess angewandt werden:

Leistungsbeschreibung – rechtlich möglich nur unter Einhaltung zusätzlicher Voraussetzungen im Einzelfall

Zwar stellen MSI selber keine Gütezeichen dar. Sie können aber als ein alternativer Nachweis zu möglichen Gütezeichen über die Erfüllung bestimmter in der Leistungsbeschreibung geforderter Umwelt- oder Sozialstandards dienen.

Zuschlagskriterien – rechtlich möglich nur unter Einhaltung zusätzlicher Voraussetzungen im Einzelfall

Wie in der Leistungsbeschreibung können MSI auch hier als ein alternativer Nachweis zur Erfüllung von Zuschlagskriterien eingesetzt werden. Das bedeutet, dass ein Bieter seine Angaben im Rahmen der Zuschlagskriterien in geeigneten Fällen durch die Mitgliedschaft in einer MSI validieren kann.

Ausführungsbedingungen – rechtlich möglich nur unter Einhaltung zusätzlicher Voraussetzungen im Einzelfall

Anlässlich einer Vergabe die Mitgliedschaft in einer (bestimmten) MSI zu fordern, ist nur begrenzt möglich. Denn MSI beziehen sich auf das gesamtunternehmerische Handeln eines Bieters und nicht nur auf Erfüllung eines einzelnen Auftrags, wie es das Vergaberecht fordert.

Der Erwerb einer Mitgliedschaft kann allenfalls als freiwilliges Entgegenkommen des Auftragnehmers bei umfangreichen, langfristigen Aufträgen in Betracht kommen.

Eignungskriterien – rechtlich möglich nur unter Einhaltung zusätzlicher Voraussetzungen im Einzelfall

Oberhalb der Schwellenwerte existiert eine abschließende Aufzählung der zulässigen Eignungsnachweise (vgl. z.B. für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit § 46 Abs. 3 VgV). Das bedeutet, dass die aufgestellten Eignungskriterien nur mit den genannten Nachweisen belegt werden dürfen. Hinsichtlich Aspekten der sozialen Nachhaltigkeit findet sich aber lediglich die „Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht.“ Die (ebenfalls unternehmensbezogene) Mitgliedschaft in einer MSI wird hingegen nicht genannt und ist daher kein zulässiger Eignungsnachweis. In geeigneten Fällen kann diese aber als ein gleichwertiger Nachweis bei der Forderung von Gütezeichen zugelassen werden.

Unterhalb der Schwellenwerte existiert eine solche abschließende Aufzählung nicht. Die ausschreibende Stelle kann daher auch andere als die aufgezählten Eignungsnachweise verlangen und sich dabei auch an der Mitgliedschaft in einer MSI orientieren, wenn diese hinreichende Aussagekraft für die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens hat. Um diese Vorgabe diskriminierungsfrei anzuwenden, sollten die relevanten Kriterien für die Mitgliedschaft in der MSI ausdrücklich in den Vergabeunterlagen benannt und gleichwertige Nachweise (z.B. über Gütezeichen) zugelassen werden.

Transparenz durch Offenlegung von Verträgen und Lieferkette

Vor- und Nachteile

In Vergabeverfahren können Anforderungen an die Transparenz der Lieferkette gestellt werden. Ebenso kann bestimmt werden, dass Liefer- und Dienstleistungsverträge (gegenüber der ausschreibenden Stelle) offengelegt werden. Hierbei ist von Seiten der ausschreibenden Stelle darauf zu achten, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angemessen geschützt werden. Daher sollte bereits im Rahmen der Ausschreibung benannt werden, mit welchen Organisationen diese Daten geteilt werden sollen.

Vorteile

  • Die Verifizierungslast wird von der Vergabestelle auf private Akteure verlagert.
  • Durch die (teilweise) Veröffentlichung der Angaben des Auftragnehmers ist eine Fremdkontrolle gewährleistet. Dabei können wettbewerbs- und vergaberechtliche Sanktionen (z.B. § 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB) bei Falschangaben greifen.

Nachteile

  • Die Offenlegung von Geschäftspartnern und Lieferketten (und sei es auch nur gegenüber der ausschreibenden Stelle) kostet die Auftragnehmer viel Arbeit und Überwindung. Dieser Aufwand kann dazu führen, dass weniger Angebote eingehen.
  • Bei komplexen Lieferketten ist es den Auftragnehmenden mitunter nicht möglich, ihre mittelbaren Bezugspartner offenzulegen.
  • Der hohe Aufwand kann auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kritisch betrachtet werden. Dem kann aber durch eine transparente Benennung der Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten im Vergabeverfahren begegnet werden.

Verankerung im Vergabeprozess

Die Offenlegung von Verträgen und Lieferkette kann an folgenden Stellen im Vergabeprozess angewandt werden:

Eignungskriterien – rechtlich möglich

§ 46 Abs. 3 Nr. 4 VgV erlaubt es, im Rahmen der Eignungskriterien von den Bietern zu verlangen, dass diese eine Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht, vorlegen. Hierdurch kann eine Offenlegung von Verträgen und/oder der Lieferkette als eine Mindestanforderung an die Bietenden ausgestaltet werden.

Ausführungsbedingungen – rechtlich möglich

Grundsätzlich kann vereinbart werden, abgeschlossene Verträge zu veröffentlichen (soweit sie um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bereinigt sind).

Wenn die gesamte Lieferkette mit betrachtet werden soll, ist die Forderung einer Offenlegung allerdings nur eingeschränkt möglich, auch wenn dies unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten wünschenswert wäre. Denn Lieferanten haben häufig keine oder nur sehr begrenzte Informationen über die Vertragspartner oder es bestehen Vertraulichkeitsvereinbarungen, die eine Veröffentlichung (mit Blick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) verbieten. Außerdem sind entlang der Lieferkette regelmäßig Unternehmen betroffen, die nicht selbst Teilnehmer des Vergabeverfahrens sind und daher der Veröffentlichungspflicht zustimmen müssten.

Auftragserfüllungsklauseln

Vor- und Nachteile

Eine weitere denkbare und in der Praxis auch bereits angewandte Lösung besteht in der Verwendung von Auftragserfüllungsklauseln. Damit verpflichtet sich der Bieter bereits bei Angebotsabgabe, eine unabhängige und geeignete Prüfstelle zu benennen und nach Zuschlagserteilung, aber vor Ausführung dem Auftraggeber ein produktbezogenes Zertifikat dieser Prüfstelle vorzulegen. Wer bei Angebotsabgabe keine geeignete Prüfstelle benennen kann, wird vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zudem wird bei Nichteinhaltung des Vertrags eine Vertragsstrafe vereinbart.

Vorteile

  • Im Vergabeverfahren hält sich der Aufwand für die bietenden Unternehmen im Rahmen.
  • Durch die Beauftragung einer unabhängigen Prüfinstanz besteht eine hohe Belastbarkeit der Bieteraussagen.

Nachteile

  • Nicht für alle Produkte existieren unabhängige Prüfstellen.
  • Die Kontrolle ist häufig aufwendig und teuer und daher geeignet, sich negativ auf die Anzahl der eingehenden Angebote und deren Preise auszuwirken.
  • Kleine und mittelständische Unternehmen könnten dadurch benachteiligt werden, u.a. weil einheitliche gesetzliche Vorgaben und Erwartungen der Vergabestellen fehlen.
  • Außerdem ist der Auftragsbezug u.U. problematisch, und zwar wenn Kontrollen auch auf Entwicklung oder Verbesserung der Standards in dem Unternehmen abzielen. Denn dies wird erst nach Auftragserfüllung wirksam.

Verankerung im Vergabeprozess

Auftragserfüllungsklauseln können an folgenden Stellen im Vergabeprozess angewandt werden:

Ausführungsbedingungen – rechtlich möglich

Öffentliche Auftraggeber können grundsätzlich mit Auftragnehmern vielgestaltige Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitsaspekte vereinbaren. Es muss ein Bezug zum Auftragsgegenstand bestehen.

Die Forderung kann theoretisch auch die gesamte Lieferkette mit einbeziehen, muss aber immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

In den Vergabegesetzen der Länder wird vereinzelt die Möglichkeit aufgegriffen, Auftragserfüllungsklauseln im Vergabeprozess zu vereinbaren.

Zuschlagskriterien – rechtlich möglich

Es ist im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots möglich, ein Angebot, in dem der Bieter zusichert, bestimmte Auftragserfüllungsklauseln zu erfüllen, positiv zu bewerten. Dies setzt voraus, dass die Auftragserfüllungsklauseln über die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses hinausgehen.

Vertragliche Kontrollmöglichkeiten – Beauftragung einer Monitoring-Organisation

Vor- und Nachteile

Die Einhaltung bestimmter Standards des Nachhaltigkeitsmanagements kann zum Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung erhoben werden. Es werden Kontrollmöglichkeiten zugunsten des öffentlichen Auftraggebers vereinbart.

Für die Textilbranche sieht der Leitfaden Nachhaltige Beschaffung (S. 27) die standardmäßige Verwendung von Kontroll- und Dokumentationsmöglichkeiten bezüglich der vereinbarten Nachhaltigkeitskriterien vor.

In der IT-Branche ist als Beispiel „Electronics Watch“ zu nennen. Electronics Watch ist kein Zertifikat oder Siegel, sondern bietet Vergabestellen die Überprüfung konkreter IT-Lieferketten an. Die Vertragsklauseln, die Vergabestellen dafür in ihre Aufträge integrieren müssen, hat Electronics Watch vorbereitet. Darin wird das Unternehmen zur Benennung der Produktionsstätten und zur Duldung von Kontrollen verpflichtet. Indes setzt dies voraus, dass dem Unternehmen seine Lieferkette im Wesentlichen bekannt ist und es auch an den Produktionsstätten auf eine Kooperation mit Electronics Watch hinwirken kann.

Vorteile

  • Arbeitsrechtsorganisationen, Gewerkschaften, Zivilgesellschaft und Experten von Universitäten vor Ort unterstützen das Prüfinstitut.
  • Statt nur eine Checkliste durchzuarbeiten, wird ein nachhaltiger Reformansatz verfolgt: Wird eine Arbeitsrechtsverletzung aufgezeigt, fordert Electronics Watch gemeinsam mit den Auftraggebern Korrekturen ein, entwickelt betriebsindividuelle Verbesserungsprogramme und begleitet deren Implementierung.
  • Durch die Bezahlung ist die Unabhängigkeit des Prüfinstituts gewährleistet.

Nachteile

  • Das Prüfinstitut muss von den teilnehmenden Vergabestellen bezahlt werden bzw. die Bieter müssen die Kosten der Prüfung in ihr Angebot einpreisen.
  • Eine Kontrolle ist erst nach Zuschlagserteilung möglich.
  • Kleine und mittelständische Unternehmen könnten dadurch benachteiligt werden, u.a. weil einheitliche gesetzliche Vorgaben und Erwartungen der Vergabestellen fehlen. Außerdem ist der Auftragsbezug u.U. problematisch, und zwar wenn Kontrollen auch auf Entwicklung oder Verbesserung der Standards in dem Unternehmen abzielen. Denn dies wird erst nach Auftragserfüllung wirksam.

Verankerung im Vergabeprozess

Vertragliche Kontrollmöglichkeiten können an folgender Stelle im Vergabeprozess angewandt werden:

Ausführungsbedingungen – rechtlich möglich

Öffentliche Auftraggeber können grundsätzlich mit Auftragnehmern vielgestaltige Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitsaspekte vereinbaren. Es muss ein Bezug zum Auftragsgegenstand bestehen.

Die Forderung kann theoretisch auch die gesamte Lieferkette mit einbeziehen, muss aber immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Benchmarks und Peer-Assessments

Vor- und Nachteile

Die Einhaltung bestimmter Standards des Nachhaltigkeitsmanagements kann zum Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung erhoben werden. Es werden Kontrollmöglichkeiten zugunsten des öffentlichen Auftraggebers vereinbart.

Für die Textilbranche sieht der Leitfaden Nachhaltige Beschaffung (S. 27) die standardmäßige Verwendung von Kontroll- und Dokumentationsmöglichkeiten bezüglich der vereinbarten Nachhaltigkeitskriterien vor.

In der IT-Branche ist als Beispiel „Electronics Watch“ zu nennen. Electronics Watch ist kein Zertifikat oder Siegel, sondern bietet Vergabestellen die Überprüfung konkreter IT-Lieferketten an. Die Vertragsklauseln, die Vergabestellen dafür in ihre Aufträge integrieren müssen, hat Electronics Watch vorbereitet. Darin wird das Unternehmen zur Benennung der Produktionsstätten und zur Duldung von Kontrollen verpflichtet. Indes setzt dies voraus, dass dem Unternehmen seine Lieferkette im Wesentlichen bekannt ist und es auch an den Produktionsstätten auf eine Kooperation mit Electronics Watch hinwirken kann.

Vorteile

  • Arbeitsrechtsorganisationen, Gewerkschaften, Zivilgesellschaft und Experten von Universitäten vor Ort unterstützen das Prüfinstitut.
  • Statt nur eine Checkliste durchzuarbeiten, wird ein nachhaltiger Reformansatz verfolgt: Wird eine Arbeitsrechtsverletzung aufgezeigt, fordert Electronics Watch gemeinsam mit den Auftraggebern Korrekturen ein, entwickelt betriebsindividuelle Verbesserungsprogramme und begleitet deren Implementierung.
  • Durch die Bezahlung ist die Unabhängigkeit des Prüfinstituts gewährleistet.

Nachteile

  • Das Prüfinstitut muss von den teilnehmenden Vergabestellen bezahlt werden bzw. die Bieter müssen die Kosten der Prüfung in ihr Angebot einpreisen.
  • Eine Kontrolle ist erst nach Zuschlagserteilung möglich.
  • Kleine und mittelständische Unternehmen könnten dadurch benachteiligt werden, u.a. weil einheitliche gesetzliche Vorgaben und Erwartungen der Vergabestellen fehlen. Außerdem ist der Auftragsbezug u.U. problematisch, und zwar wenn Kontrollen auch auf Entwicklung oder Verbesserung der Standards in dem Unternehmen abzielen. Denn dies wird erst nach Auftragserfüllung wirksam.

Verankerung im Vergabeprozess

Vertragliche Kontrollmöglichkeiten können an folgender Stelle im Vergabeprozess angewandt werden:

Ausführungsbedingungen – rechtlich möglich

Öffentliche Auftraggeber können grundsätzlich mit Auftragnehmern vielgestaltige Mechanismen zur Überprüfung der Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitsaspekte vereinbaren. Es muss ein Bezug zum Auftragsgegenstand bestehen.

Die Forderung kann theoretisch auch die gesamte Lieferkette mit einbeziehen, muss aber immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Blockchain-basierte Nachweise

Vor- und Nachteile

Mittels der Blockchain*-Technologie kann eine (fälschungs-)sichere Dokumentation verschiedener Merkmale eines Produktes sichergestellt werden. Dies kann insbesondere folgende Vorteile gegenüber anderen Nachweisformen haben:

  1. Der Weg von Rohstoffen kann mit Blockchains durch ihre Lieferkette (zurück-)verfolgt werden.
  2. In Ländern mit schwacher Governance werden besonders häufig Einwohner*innen von ihren Ländern vertrieben. Die Blockchain-Technologie scheint sich dafür zu eignen, über Landrechte unverfälschbar und dauerhaft Buch zu führen.
  3. Zertifikate sind ein wichtiges Mittel der Nachweisführung. Doch gerade wenn Originale sich an weit entfernten Orten befinden, kann die Echtheit einer Kopie nur mit einiger Mühe bestätigt werden. Dies kann durch Blockchains erreicht werden.
  4. Es ist mit allen bisherigen Mitteln kaum möglich, die Zahlung des (fairen) Arbeitslohns in der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Blockchains können hier Abhilfe leisten.

Vorteil

  • Mit Blockchains ließen sich eine Vielzahl von Nachhaltigkeitsanforderungen in der gesamten Lieferkette sicherstellen, und zwar fälschungssicher, in Echtzeit, kostengünstig und – statt stichprobenartig – flächendeckend.

Nachteil

  • Noch liegen keine geeigneten Blockchains zur Umsetzung in Vergabeverfahren vor.

 

*Eine Blockchain ist eine kontinuierlich erweiterbare Liste von Datensätzen, „Blöcke“ genannt, die mittels kryptographischer Verfahren miteinander verkettet sind. Entscheidend ist, dass spätere Transaktionen auf früheren Transaktionen aufbauen und diese als richtig bestätigen, indem sie die Kenntnis der früheren Transaktionen beweisen. Damit wird es unmöglich gemacht, Existenz oder Inhalt der früheren Transaktionen zu manipulieren oder zu tilgen.

Verankerung im Vergabeprozess

Blockchains können an folgenden Stellen im Vergabeprozess angewandt werden:

Eignungskriterien – rechtlich möglich
Soll in der Leistungsbeschreibung oder den Ausführungsbedingungen der Einsatz von Blockchain-Technologie gefordert werden, kann Gegenstand der Eignungsprüfung sein, ob ein Bieter hier über die erforderliche technische Ausrüstung verfügt.

Es ist in der Regel ausreichend, wenn ein Bieter angibt, die Technik für die Erfüllung des Auftrags (im Fall der Zuschlagserteilung) anzuschaffen.

Leistungsbeschreibung – rechtlich möglich nur unter Einhaltung zusätzlicher Voraussetzungen im Einzelfall

In geeigneten Fällen können öffentliche Auftraggeber Aspekte der Nachhaltigkeit und deren Dokumentation mittels der Blockchain-Technologie in der Leistungsbeschreibung vorgeben, sofern die Nachverfolgbarkeit der Lieferkette mittels Blockchain Teil des ausgeschriebenen Leistungsgegenstands ist. In diesem Fall sollte klar benannt werden, welche Informationen und Daten durch die Blockchain nachverfolgt werden sollen. Auch hier ist der Grundsatz der Produktneutralität einzuhalten.

Zuschlagskriterien – rechtlich möglich

Es ist aus vergaberechtlicher Sicht grundsätzlich unbedenklich, wenn der Einsatz von Blockchains zur Überprüfung bestimmter Eigenschaften der gelieferten Leistung oder der Lieferkette auch als Zuschlagskriterium berücksichtigt wird. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die allgemeinen Anforderungen an Zuschlagskriterien eingehalten werden.

Ausführungsbedingungen – rechtlich möglich

Den Einsatz von Blockchain-Technologie als Ausführungsbedingungen für öffentliche Aufträge zu fordern, ist grundsätzlich möglich. Es muss allerdings ein hinreichender Auftragsbezug gegeben sein.

Oft gestellte Fragen

Was ist ein Nachhaltigkeitsstandard?

Hinter dem Oberbegriff „Nachhaltigkeitsstandard“ verbergen sich soziale und ökologische Anforderungen, die darauf abzielen, die negativen Auswirkungen globalen Wirtschaftens auf Mensch und Umwelt zu reduzieren. Die Anforderungen können sich sowohl auf Produktionsprozesse (z.B. Verbot von Kinderarbeit) wie auch die physischen Eigenschaften eines Endproduktes (z.B. Energieverbrauch von Elektrogeräten) beziehen. Weitere Standards schauen sich interne Managementprozesse in Unternehmen an (z.B. betriebliches Umweltmanagement). Nicht alle Standards sind auch für den Endkonsumenten sichtbar. Einige werden ausschließlich für den Handel zwischen Unternehmen (business to business, B2B) genutzt.

Neben dem Begriff Nachhaltigkeitsstandard werden in der Praxis oft alternativ Begriffe wie Gütezeichen, Siegel, Umweltkennzeichen, Label, Produktkennzeichnung oder Zertifizierung verwendet. Experten unterscheiden zusätzlich zwischen „Standards“ und „Standardsystemen“. Während der Begriff „Standard“ ausschließlich für das Dokument steht, in dem die Vorgaben an das Produkt oder den Produktionsprozess festgelegt sind, bezieht das Standardsystem auch das Umsetzungs- und Kontrollsystem mit ein.

Wer legt den Standard fest und wer vergibt das Gütezeichen?

Die standardsetzende Organisation kann von staatlicher Seite, Nichtregierungsorganisationen, Wirtschaftsvertretern oder auch nur einer einzelnen Firma ins Leben gerufen werden. Es gibt auch Initiativen, in denen sich verschiedene Interessensgruppen zusammenschließen.

Gütezeichen und Zertifikate werden idealerweise von akkreditierten Kontrollstellen vergeben. Diese sollten unabhängig von der zertifizierten Stelle und der Standard setzenden Organisation sein. Bei manchen Standards werden die Kontrollen von den standardsetzenden Organisationen selbst durchgeführt, oder es finden gar keine Kontrollen statt. Letzteres ist ein guter Indikator dafür, dass ein Gütezeichen vorrangig zu Marketingzwecken genutzt wird und das tatsächliche Erzielen von positiven Veränderungen in den Hintergrund rückt (sogenanntes „Greenwashing“).

Was sind gängige ökologische, soziale und ökonomische Aspekte, die in Nachhaltigkeitsstandards berücksichtigt werden?

Anspruch eines glaubwürdigen Nachhaltigkeitsstandards sollte es sein, Lösungsansätze für die größten sozialen und ökologischen Herausforderungen eines Sektors zu finden. Doch sowohl der inhaltliche Fokus wie auch das Anspruchsniveau von Standards können sehr stark variieren. In der Rubrik Produktsuche werden die größten Nachhaltigkeitsprobleme für ausgewählte Produktgruppen dargestellt. Ob ein Standard diese Themen auch abdeckt, können Sie über unser Vergleichs- und Bewertungsinstrument erfahren.

Viele Standards decken nicht alle Dimensionen der Nachhaltigkeit (Umwelt, Soziales und Ökonomie) ab, sondern setzen ihren Fokus auf einen Bereich. Dies hat auch damit zu tun, dass die Methoden der Überprüfung und Nachweisführung für soziale und ökologische Anforderungen oft sehr unterschiedlich sind. 

Wie wird sichergestellt, dass die Kriterien von Nachhaltigkeitsstandards auch eingehalten werden? Wie glaubwürdig sind Nachhaltigkeitsstandards?

Je nach Fokus und Ausrichtung des Standardsystems bieten sich unterschiedliche Kontrollmethoden an. Wenn sich Kriterien auf bestimmte Produkteigenschaften, wie z.B. Chemikalienrückstände am Endprodukt, beziehen, kann die Einhaltung in einem Labor mit Hilfe von Stichproben überprüft werden. Andere Kriterien, wie die Gewährleistung von Arbeitssicherheit, lassen sich nur vor Ort im Rahmen von Audits kontrollieren (mehr erfahren). Doch auch diese bieten nur eine Momentaufnahme und sind kein Garant für die kontinuierliche Umsetzung. Für eine effektive Erreichung von Sozialstandards sollten Arbeiter und Arbeiterinnen in ihren Rechten geschult werden und Möglichkeiten bekommen, diese auch einzufordern.

Damit die Glaubwürdigkeit eines Nachhaltigkeitsstandards gewährleistet ist, sollten einige Grundregeln eingehalten werden. Dazu gehört, dass Kriterien eindeutig formuliert, überprüfbar und durch unabhängige Dritte kontrolliert werden. Transparenz schafft Vertrauen; daher sollten relevante Dokumente wie der Standard selbst frei zugänglich sein. Je besser Umsetzungs- und Kontrollsysteme auf die effektive Umsetzung von Nachhaltigkeitszielen ausgerichtet sind, desto glaubwürdiger ist ein Standard.

Welche Unterschiede gibt es bei Nachhaltigkeitsstandards?

Nachhaltigkeitsstandards können sich sowohl in ihrem inhaltlichen Anspruch als auch in ihrer Glaubwürdigkeit stark unterscheiden. Manche Standards widmen sich speziellen Problemen bestimmter Branchen und definieren hier hohe, aber sehr spezifische Anforderungen. Andere stellen geringere Anforderungen, ermöglichen es dafür aber einer größeren Gruppe von Produzenten, diesen Standard zu erfüllen, und leisten daher auch einen wichtigen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit. Besonders anspruchsvolle Standards decken weite Teile des Produktlebenswegs ab und behandeln die relevanten Herausforderungen sowohl für Sozial- als auch Umweltthemen. Der inhaltliche Anspruch eines Standards sollte immer einen eindeutigen Mehrwert zu konventionellen Produkten darstellen.

Während die inhaltlichen Unterschiede von Standards meist relativ schnell identifiziert werden können, ist das Umsetzungssystem oft sogar noch wichtiger. Denn inhaltliche Kriterien sind nur dann aussagekräftig, wenn es ein System gibt, das deren Eignung und Einhaltung überprüft. Daher sollten einige Mindestanforderungen an das Umsetzungs- und Kontrollsystem in jedem Fall erfüllt werden. Hierzu gehört, dass Standards regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft werden, bei der Standardsetzung verschiedene Interessensgruppen berücksichtigt werden und Kontrollmechanismen effektiv greifen. Detailliertere Analysemöglichkeiten und Informationen zum inhaltlichen Anspruch und der Glaubwürdigkeit von Standardsystemen bietet Ihnen der Gütezeichenfinder.

Für welche Produkte gibt es Nachhaltigkeitsstandards?

Mittlerweile finden sich Nachhaltigkeitsstandards für eine Vielzahl von Produkten. Darunter fallen landwirtschaftliche Erzeugnisse, Holz- und Papierprodukte, Textilien, elektronische Geräte, Kosmetika und Waschmittel. Da sich viele Standards ausschließlich auf die Produktion von (agrarischen) Rohstoffen beziehen, kommt es vor, dass Produkte ein Gütezeichen tragen, obwohl nur einzelne Produktionsstufen oder Inhaltsstoffe zertifiziert sind. Glaubwürdige Standards kommunizieren dies mit einem verständlichen Siegel an den Käufer (mehr erfahren).  

Gibt es Nachhaltigkeitsstandards auch für Bau- und Dienstleistungen?

Nachhaltigkeitsstandards werden auch für Dienstleistungen wie z.B. für die Stromversorgung („Ökostrom“) oder in der Tourismusbranche vergeben. Für die Planung und den Bau von Niedrigenergiehäusern existiert ebenfalls ein Standard. Des Weiteren stehen zertifizierte Materialien (Farben, Baustoffe wie Bodenbeläge etc.) zur Verfügung. Nachhaltige Gebäude in Deutschland können von der deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) ausgezeichnet werden.

An Mitgliedschaften in Unternehmensinitiativen wie dem Global Compact kann man erkennen, dass ein Dienstleister sich für Nachhaltigkeitsthemen interessiert. Auch für besonders familien- und mitarbeiterfreundliche Unternehmen gibt es Auszeichnungen. Bedenken Sie, dass solche unternehmensbezogenen Gütezeichen im Beschaffungsprozess nur eingeschränkt genutzt werden können, da der direkte Bezug zum Auftragsgegenstand oft nicht gegeben ist (mehr).

Es gibt viele Nachhaltigkeitsstandards. Wie kann ich die Spreu vom Weizen trennen und die für mich relevanten Gütezeichen herausfiltern?

Auf dieser Website haben Sie die Möglichkeit, mit dem „Gütezeichenfinder“ (Sustainability Standards Comparison Tool) Standards nach bestimmten Kriterien zu filtern und miteinander zu vergleichen. Dies ermöglicht es Ihnen, glaubwürdige und für Sie "passende" Nachhaltigkeitsstandards zu identifizieren.